RAHMENVERTRAG FÜR ABONNEMENTS
Dieser Vertrag über gehostete Dienste, einschließlich des ausgefüllten Bestellformulars ("Bestellformular"), Anhang B (Hosting-Dienste) und Anhang C (Vertrag über Wartungs- und Support-Dienste), die hiermit durch Verweis einbezogen werden (zusammen der "Vertrag"), wird zwischen INSZoom.com, Inc. einer Tochtergesellschaft von Mitratech Holdings, Inc. ("Lizenzgeber" oder "Mitratech") und dem Lizenznehmer ("Lizenznehmer") geschlossen und tritt mit der Anmeldung zur Nutzung der Dienste in Kraft (das "Datum des Inkrafttretens"). In Anbetracht der hierin enthaltenen gegenseitigen Versprechungen, deren Hinlänglichkeit hiermit anerkannt wird, stimmen die Parteien den hier dargelegten Bedingungen und Konditionen zu.
1. LIZENZ
1.1 Gehostete Software: Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit während der Laufzeit dieses Vertrages ein beschränktes, gebührenpflichtiges, nicht ausschließliches, kündbares und nicht übertragbares Recht und eine Lizenz, auf die Gehostete Software und/oder Zusatzmodule (wie unten definiert) zuzugreifen und diese zu nutzen, und zwar jeweils ausschließlich in der durch die Gehostete Software ermöglichten Weise. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für alle Hardware, Software und andere Geräte und Dienstleistungen, die zur Ausübung der vorstehenden Lizenz erforderlich sind.
1.2 Erlaubte Nutzungen: Der Lizenznehmer darf im Rahmen der Lizenz:
- (i) die Gehostete Software gemäß allen Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen; (ii) die Dokumentation ausschließlich zur Unterstützung der Nutzung der Gehosteten Software durch den Lizenznehmer zu nutzen; (iii) die Gehostete Software ausschließlich in Übereinstimmung mit der Dokumentation zu nutzen, um lizenznehmerspezifische Objekte oder Objektcode zu erstellen; (iv) die Gehostete Software für das Geschäft des Lizenznehmers und zur Unterstützung der Mitarbeiter des Lizenznehmers zu nutzen; und (v) die Gehostete Software zu installieren, zu integrieren und zu implementieren oder dies durch Dritte (z. B. Systemintegratoren) für den Lizenznehmer durchführen zu lassen. Soweit der Lizenznehmer das Recht hat, die Gehostete Software zu modifizieren oder abgeleitete Werke zu erstellen, ist der Lizenznehmer Eigentümer dieser Modifikationen oder abgeleiteten Werke.
- (i) die Gehostete Software so weit zu kopieren, wie es zur Unterstützung der Nutzungslizenz erforderlich ist; (ii) die Gehostete Software so zu kopieren, dass sie von bis zu einer maximalen Anzahl von Nutzern genutzt werden kann, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer eine zusätzliche Kopie der Gehosteten Software zur Nutzung auf einem System pro Nutzer anfertigen darf, solange dieser Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt nur eine Kopie der Gehosteten Software nutzt; (iii) eine angemessene Anzahl zusätzlicher Kopien der Gehosteten Software ausschließlich zu Archivierungs-, Sicherungs-, Test- oder Notfallwiederherstellungszwecken anzufertigen; und (iv) die Dokumentation in dem Umfang zu kopieren, der zur Unterstützung der Nutzung der Gehosteten Software angemessen ist.
1.3 Zusätzliche Module. Die Gehostete Software kann es dem Lizenznehmer ermöglichen, bestimmte Zusatzmodule zu bestellen, die zusätzliche Funktionalität auf gehosteter Basis bieten (die "Zusatzmodule", und zusammen mit der Gehosteten Software die "Gehosteten Produkte"). Die Nutzung solcher Zusatzmodule durch den Lizenznehmer wird durch diesen Vertrag geregelt.
Soweit ein Zusatzmodul von zusätzlichen Bedingungen begleitet wird, denen der Lizenznehmer zugestimmt hat, ersetzen diese Bedingungen alle widersprüchlichen Bedingungen dieser Vereinbarung in Bezug auf solche Zusatzmodule und werden von den Vertragsparteien vereinbart.
2. EINSCHRÄNKUNGEN.
Sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehen, darf der Lizenznehmer nicht:
2.1 die Gehosteten Produkte zu kopieren, zu vertreiben, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu unterlizenzieren, zu übertragen oder einem Dritten zur Verfügung zu stellen (außer wie in Abschnitt 1 beschrieben) oder die Gehosteten Produkte auf der Basis eines Servicebüros zu nutzen;
2.2 die gehosteten Produkte zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder zu disassemblieren (außer und nur insoweit, als eine solche Einschränkung durch das anwendbare Recht ausdrücklich verboten ist);
2.3 Abgeleitete Werke auf der Grundlage der Gehosteten Produkte zu erstellen; oder Urheberrechts-, Marken-, Patent- oder andere Hinweise oder Legenden, die auf den Gehosteten Produkten erscheinen oder die während der Nutzung und des Betriebs der Gehosteten Produkte erscheinen, zu verändern, zu entfernen oder zu verdecken.
3. WARTUNG UND UNTERSTÜTZUNG.
Der Lizenzgeber erbringt während der Laufzeit dieses Vertrages die Wartungs- und Supportleistungen gemäß diesem Vertrag, einschließlich Anhang C (Vertrag über Wartungs- und Supportleistungen).
4. HOSTING.
Der Lizenzgeber wird während der Laufzeit dieses Vertrages die Hosting-Dienste gemäß diesem Vertrag, einschließlich Anhang B (Hosting-Dienste), erbringen.
5. GEBÜHREN UND ABRECHNUNG.
5.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber die in der Bestellung festgelegten Gebühren zu zahlen. Alle vom Lizenznehmer zu zahlenden Gebühren und Auslagen sind dreißig (30) Tage nach Erhalt einer Rechnung des Lizenzgebers über die fälligen Gebühren fällig. Nach Ablauf von 30 Tagen wird der Lizenznehmer aufgefordert, sein Konto bis zum15. nach Fälligkeit der Zahlung auf den aktuellen Stand zu bringen. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Bereitstellung von Diensten auszusetzen, wenn der Lizenznehmer unbestrittene Beträge, die er dem Lizenzgeber gemäß diesem Vertrag schuldet, nicht rechtzeitig bezahlt. Die Aussetzung der Leistungen entbindet den Lizenznehmer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Lizenzgeber weder gegenüber dem Lizenznehmer noch gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten, Ansprüche oder Kosten haftet, die sich aus der Aussetzung der Dienstleistungen aufgrund der Nichtzahlung des Lizenznehmers ergeben. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für Bankgebühren, inländische oder ausländische Transaktionsgebühren, die von der Bank des Lizenznehmers erhoben werden.
5.2 Werden Gebühren nicht innerhalb dieser Frist bezahlt, hat der Lizenzgeber die Möglichkeit, auf unbezahlte Gebühren Zinsen in Höhe des niedrigeren Satzes von 1,5 % pro Monat oder des nach geltendem Recht zulässigen Höchstzinssatzes zu erheben. Sofern es sich bei dem Lizenznehmer nicht um eine steuerbefreite Organisation handelt, ist der Lizenznehmer für die Zahlung aller Verkaufs-, Nutzungs-, Mehrwert-, Verbrauchs- oder Waren- und Dienstleistungssteuern, Einfuhrzölle oder anderer Steuern oder Abgaben verantwortlich, die auf diesen Vertrag oder die Gehostete Software anwendbar sind.
6. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM.
6.1 Dieser Vertrag räumt dem Lizenznehmer eingeschränkte Rechte zur Nutzung des Gehosteten Produkts ein. Wie zwischen den Parteien vereinbart, gehören alle Titel, Eigentumsrechte und geistigen Eigentumsrechte an dem Gehosteten Produkt und allen Kopien davon dem Lizenzgeber. Sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehen, werden dem Lizenznehmer keine weiteren Rechte oder Lizenzen gewährt.
6.2 Soweit das Gehostete Produkt Anwendungen Dritter enthält, die vom Lizenzgeber lizenziert wurden (z.B. Dateibetrachter von Dritten) (zusammenfassend "Drittanbieter-Software"), sichert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Rechte zur Nutzung dieser Drittanbieter-Software zu den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen. Der Lizenznehmer darf keine Software von Drittanbietern im Stand-Alone-Modus verwenden (es sei denn, der Lizenznehmer erhält diese Software von Drittanbietern im Rahmen eines separaten Vertrags zwischen dem Lizenznehmer und dem betreffenden Drittanbieter) und keine Software von Drittanbietern aus den gehosteten Produkten entfernen.
7. DATEN.
7.1 Das/die gehostete(n) Produkt(e) ermöglicht/ermöglichen die Übermittlung, die Speicherung und den Empfang vertraulicher personenbezogener und/oder einwanderungsbezogener Daten von Klienten, Kunden, Mitgliedern, potenziellen und tatsächlichen Mitarbeitern und Auftragnehmern des Lizenznehmers sowie deren Familienangehörigen (die "Daten des Lizenznehmers"). Der Lizenznehmer ist während der Laufzeit dieses Vertrages und auch danach allein dafür verantwortlich, alle rechtlich erforderlichen Rechte, Genehmigungen, Zustimmungen, Verzichtserklärungen oder Erlaubnisse einzuholen und aufrechtzuerhalten, die der Lizenznehmer benötigt, um die Daten des Lizenznehmers offenzulegen, zu verarbeiten, zu übertragen, zu empfangen und einzusehen. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Lizenzgeber das Recht hat, die Daten des Lizenznehmers zu überwachen, abzurufen, zu speichern und zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtungen des Lizenzgebers aus diesem Vertrag und gemäß den Bedingungen dieses Vertrages erforderlich ist. Im Verhältnis zwischen den Parteien sind und bleiben alle Rechte, Titel und Interessen an allen Daten des Lizenznehmers Eigentum des Lizenznehmers. Soweit Daten des Lizenznehmers auf Servern gespeichert sind, die dem Lizenzgeber gehören oder von ihm durch die Nutzung der gehosteten Software kontrolliert werden, wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums (nicht mehr als sieben (7) Kalendertage) nach Erhalt einer schriftlichen Anfrage des Lizenznehmers eine Kopie dieser Daten in einem für beide Seiten akzeptablen elektronischen Format zu angemessenen Kosten zur Verfügung stellen. DER LIZENZGEBER KANN UND ÜBERNIMMT KEINE VERANTWORTUNG FÜR DIE NUTZUNG ODER DEN MISSBRAUCH VON DATEN DES LIZENZNEHMERS ODER ANDEREN INFORMATIONEN, DIE MIT DEN GEHOSTETEN PRODUKTEN ÜBERTRAGEN, ÜBERWACHT, GESPEICHERT ODER EMPFANGEN WERDEN. Die Benutzer müssen sich an alle Datenschutzrichtlinien halten, die in der gehosteten Software veröffentlicht sind und von Zeit zu Zeit vom Lizenzgeber nach eigenem Ermessen geändert werden können.
8. BEGRENZTE GARANTIEN / HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE.
8.1 Der Lizenznehmer und der Lizenzgeber sichern sich gegenseitig zu und gewährleisten, dass sie (1) die uneingeschränkte Befugnis haben, diesen Vertrag abzuschließen; (2) für die Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag benötigen; (3) alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unternommenen Aktivitäten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen durchführen; (4) alle auf sie anwendbaren Gesetze, Regeln, Verordnungen und Richtlinien einhalten, die jetzt oder in Zukunft die Erfassung, Nutzung, Übertragung, Verarbeitung, den Empfang, die Berichterstattung, Offenlegung, Pflege und Speicherung der Daten des Lizenznehmers regeln, Der Lizenznehmer und der Lizenzgeber verpflichten sich, alle Personen oder Einrichtungen, die unter ihrer Leitung oder Kontrolle stehen (insbesondere Unterauftragnehmer, Lizenzgeber und/oder andere Personen oder Einrichtungen, die an der Produktion, dem Hosting und/oder dem Support der gehosteten Produkte beteiligt sind), zur Einhaltung dieser Gesetze, Regeln, Vorschriften und Richtlinien zu veranlassen.
8.2 SOFERN IN DIESER VEREINBARUNG NICHTS ANDERES VORGESEHEN IST, LEHNT DER LIZENZGEBER AUSDRÜCKLICH UND IM GRÖSSTMÖGLICHEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG ALLE AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN UND GESETZLICHEN GARANTIEN AB, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.
9. ENTSCHÄDIGUNG.
9.1 Soweit gesetzlich zulässig, hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber von allen Ansprüchen Dritter, Klagen, Verfahren oder Prozessen ("Ansprüche"), einschließlich, aber nicht beschränkt auf angemessene Kosten und Anwaltsgebühren, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die tatsächlich oder angeblich aus grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Lizenznehmers resultieren oder damit zusammenhängen; jedoch unter der Voraussetzung, dass der Lizenznehmer nicht verpflichtet ist, den Lizenzgeber von Ansprüchen freizustellen, zu verteidigen oder schadlos zu halten, soweit diese tatsächlich oder angeblich aus Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Lizenzgebers resultieren oder damit in Zusammenhang stehen.
9.2 Soweit gesetzlich zulässig, stellt der Lizenzgeber den Lizenznehmer von allen Ansprüchen frei, verteidigt ihn und hält ihn schadlos, insbesondere von angemessenen Kosten und Anwaltsgebühren, die tatsächlich oder angeblich aus grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Lizenzgebers resultieren oder damit in Zusammenhang stehen; allerdings ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet, den Lizenznehmer von Ansprüchen freizustellen, zu verteidigen oder schadlos zu halten, soweit diese tatsächlich oder angeblich aus grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Lizenznehmers resultieren oder damit in Zusammenhang stehen.
9.3 Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer von allen Ansprüchen frei, die gegen den Lizenznehmer wegen der Verletzung von US-Urheberrechten oder Geschäftsgeheimnissen durch die gehosteten Produkte geltend gemacht werden, verteidigt ihn und hält ihn schadlos; unter der Voraussetzung, dass der Lizenzgeber die Möglichkeit hat, die alleinige Kontrolle über eine Klage oder einen Vergleich zu übernehmen, und dass er alle Vergleichsbeträge oder Schadensersatzzahlungen, die dem Lizenznehmer in einer solchen Angelegenheit zugesprochen werden (einschließlich angemessener Anwalts- und Gerichtskosten), in einem vom Lizenzgeber verteidigten Anspruch übernimmt, der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über einen solchen Anspruch informiert und der Lizenznehmer dem Lizenzgeber alle Informationen und Unterstützung gibt, die der Lizenzgeber vernünftigerweise (auf seine alleinigen Kosten) zur Verteidigung oder Beilegung eines solchen Anspruchs verlangt. Wenn ein Gehostetes Produkt Gegenstand eines solchen Anspruchs ist oder nach vernünftigem Ermessen des Lizenzgebers werden kann, oder wenn ein Gericht feststellt, dass ein Gehostetes Produkt Rechte Dritter verletzt, kann der Lizenzgeber nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder (i) dem Lizenznehmer das Recht verschaffen, das Gehostete Produkt zu nutzen; (ii) das Gehostete Produkt durch eine andere geeignete Software ersetzen; oder (iii) das Gehostete Produkt modifizieren, um es nicht mehr zu verletzen; oder (iv) das Gehostete Produkt entfernen und den anteiligen Betrag der vom Lizenznehmer gezahlten Gebühren für den Rest der ungenutzten Lizenzdauer zurückerstatten.
9.4 Ungeachtet Abschnitt 9.3 haftet der Lizenzgeber nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit (a) Kombinationen der Gehosteten Produkte mit anderer Software, Produkten, Verfahren, Technologie oder Materialien, wenn die behauptete Rechtsverletzung ohne diese Kombination nicht eingetreten wäre; (b) Änderungen der Gehosteten Produkte, es sei denn, diese Änderungen wurden vom Lizenzgeber vorgenommen, genehmigt oder autorisiert; (c) die fortgesetzte Nutzung der angeblich verletzenden Version des gehosteten Produkts durch den Lizenznehmer, nachdem er darüber informiert wurde oder nachdem ihm eine geänderte Version zur Verfügung gestellt wurde, mit der die angebliche Verletzung vermieden worden wäre; oder (d) wenn die Nutzung der gehosteten Produkte durch den Lizenznehmer nicht strikt in Übereinstimmung mit diesem Vertrag erfolgt.
9.5 DIE VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN DER ABSCHNITTE 9.2, 9.3 UND 9.4 BEGRÜNDEN DIE GESAMTE HAFTUNG UND DIE GESAMTEN VERPFLICHTUNGEN DES LIZENZGEBERS GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER SOWIE DEN AUSSCHLIESSLICHEN RECHTSBEHELF DES LIZENZNEHMERS IN BEZUG AUF EINE ANGEBLICHE VERLETZUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM DURCH VOM LIZENZGEBER DEM LIZENZNEHMER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE GEHOSTETE PRODUKTE.
9.6 DIE ABSCHNITTE 9.1 BIS 9.5 GELTEN AUCH NACH BEENDIGUNG ODER ABLAUF DIESER VEREINBARUNG.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.
WEDER DER LIZENZGEBER NOCH DER LIZENZNEHMER HAFTEN DER ANDEREN SEITE GEGENÜBER FÜR HANDLUNGEN, SCHÄDEN, ANSPRÜCHE, HAFTUNGEN, KOSTEN, AUSGABEN ODER VERLUSTE, DIE SICH IN IRGENDEINER WEISE AUS DEN GEHOSTETEN PRODUKTEN ODER DEN IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN ERGEBEN ODER DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHEN UND DIE ÜBER DIE GEBÜHREN HINAUSGEHEN, DIE IN DEN ZWÖLF (12) MONATEN UNMITTELBAR VOR DEM EINTRITT DER UMSTÄNDE, DIE DEN ANSPRUCH BEGRÜNDEN, GEZAHLT WURDEN (UND WENN DIESE VEREINBARUNG SEIT WENIGER ALS ZWÖLF (12) MONATEN BESTEHT, DIE BIS DAHIN GEZAHLTEN ANNUALISIERTEN GEBÜHREN); JEDOCH UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS ES KEINE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG DES KUNDEN GEMÄSS DIESEM ABSCHNITT 10 GIBT; FERNER UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS DIE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG DES LIZENZGEBERS FÜR EINE VERLETZUNG DER VERTRAULICHKEIT AUF 250.000 $ BEGRENZT IST; FERNER UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS ES KEINE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG EINER DER PARTEIEN (ODER EINER IHRER DIREKTOREN, LEITENDEN ANGESTELLTEN, MITARBEITER ODER VERTRETER) GEMÄSS DIESEM ABSCHNITT 10 FÜR GROBE FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN EINER SOLCHEN PARTEI GIBT.
SOFERN IN DIESER VEREINBARUNG NICHTS ANDERES VORGESEHEN IST, HAFTET KEINE DER PARTEIEN FÜR FOLGESCHÄDEN, BEILÄUFIG ENTSTANDENE, INDIREKTE, BESONDERE SCHÄDEN ODER SCHADENSERSATZ MIT STRAFCHARAKTER (EINSCHLIESSLICH SCHÄDEN FÜR GEWINNVERLUSTE, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN ODER INFORMATIONSVERLUSTE), UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE AUF VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG, PRODUKTHAFTUNG ODER ANDERWEITIG BERUHEN, SELBST WENN DIE JEWEILIGE PARTEI ODER IHRE VERTRETER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WAREN.
11. AUSFUHRKONTROLLE.
Das Gehostete Produkt unterliegt den US-amerikanischen und ausländischen Exportkontrollgesetzen. Der Lizenznehmer darf die Gehosteten Produkte nicht in ein Land versenden, übertragen, exportieren oder reexportieren oder sie in einer Weise verwenden, die nach dem United States Export Administration Act oder den Vorschriften oder anderen geltenden Gesetzen, Beschränkungen oder Vorschriften verboten ist. Ungeachtet anderslautender Exportkontrollbestimmungen in diesem Abschnitt oder in dieser Vereinbarung dürfen ausländische Staatsangehörige Zugang zu den Gehosteten Produkten haben und diese nutzen, ohne eine Exportlizenz zu erhalten.
12. LAUFZEIT / KÜNDIGUNG.
12.1 Laufzeit: Diese Vereinbarung tritt am Tag des Inkrafttretens in Kraft und hat eine Laufzeit von einem (1) Jahr, sofern sie nicht vorher wie hierin vorgesehen gekündigt wird. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich diese Vereinbarung automatisch um weitere ein (1) jährige Verlängerungslaufzeiten, die einem Standardzuschlag unterliegen können; allerdings kann jede Partei diese Vereinbarung zum Ablauf der Erstlaufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mindestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der Erstlaufzeit bzw. Verlängerungslaufzeit kündigen. Die Erstlaufzeit und/oder eine Verlängerungslaufzeit werden einzeln und gemeinsam als "Laufzeit" bezeichnet. Wenn der Kunde während einer Laufzeit zusätzliche Benutzer aktiviert, sind diese für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten aktiv und verlängern sich danach automatisch, sofern keine Kündigung gemäß den oben genannten Bestimmungen erfolgt.
12.2 Beendigung: Jede Partei kann diesen Vertrag und die hierin gewährten Rechte durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei im Falle eines Verstoßes gegen eine hierin festgelegte Bedingung oder Bestimmung kündigen, wenn ein solcher Verstoß dreißig (30) Tage nach Eingang einer schriftlichen Mitteilung der nicht verletzenden Partei bei der verletzenden Partei nicht geheilt wurde; vorausgesetzt jedoch, dass, wenn ein solcher Verstoß nicht geheilt werden kann, die Kündigung sofort nach einer solchen schriftlichen Mitteilung wirksam wird. Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag und die hierin gewährten Rechte auch mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn der Lizenznehmer die in Rechnung gestellten Gebühren nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung des Lizenzgebers bezahlt hat. Bei Ablauf oder Kündigung dieses Vertrages enden alle vom Lizenzgeber im Rahmen dieses Vertrages gewährten Rechte und Lizenzen mit sofortiger Wirkung, und der Lizenznehmer muss den Zugang und/oder die Nutzung der gehosteten Software und der Zusatzmodule einstellen. Darüber hinaus wird der Lizenzgeber bei Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung: (i) dem Lizenznehmer innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach dem effektiven Kündigungs- oder Ablaufdatum eine Kopie aller Daten des Lizenznehmers in einem einvernehmlich festgelegten elektronischen Format zu angemessenen Kosten zur Verfügung stellen; und (ii) innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Erhalt einer schriftlichen Bestätigung des Lizenznehmers, dass die Daten des Lizenznehmers erfolgreich an den Lizenznehmer übertragen wurden, alle verbleibenden Daten des Lizenznehmers, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Lizenzgebers befinden, vernichten und dem Lizenznehmer schriftlich bescheinigen, dass diese Daten des Lizenznehmers vernichtet wurden.
13. VERTRAULICHKEIT.
13.1 Vertraulichkeit: Die Parteien erkennen an, dass jede von ihnen Informationen über die andere Partei, ihre Geschäftsaktivitäten und -abläufe, ihre technischen Informationen und ihre Geschäftsgeheimnisse erwerben kann, die alle urheberrechtlich geschützt und vertraulich sind (die "vertraulichen Informationen"). Ohne das Vorstehende einzuschränken, gehören zu den vertraulichen Informationen des Lizenzgebers alle Informationen über das Gehostete Produkt und die Bedingungen dieser Vereinbarung, und zu den vertraulichen Informationen des Lizenznehmers gehören die Daten des Lizenznehmers. Jede empfangende Partei verpflichtet sich: (a) die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nur für die Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden; (b) die Offenlegung der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei gegenüber Dritten mit der gleichen, jedoch angemessenen Sorgfalt zu verhindern; und (c) alle Kopien der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zurückzugeben oder nach eigenem Ermessen alle Kopien dieser vertraulichen Informationen nach Beendigung oder Ablauf dieses Vertrages zu vernichten. Ausschlüsse. Ungeachtet des Vorstehenden umfassen vertrauliche Informationen keine Informationen, die (i) vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei öffentlich bekannt und allgemein zugänglich waren; (ii) nach der Offenlegung durch die offenlegende Partei gegenüber der empfangenden Partei ohne Zutun oder Unterlassen der empfangenden Partei öffentlich bekannt und allgemein zugänglich werden; (iii) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei bereits im Besitz der empfangenden Partei befinden, wie aus den Akten und Aufzeichnungen der empfangenden Partei unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Offenlegung hervorgeht; (iv) von der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Dritten erlangt wurde; (v) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurde, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden oder auf diese Bezug zu nehmen, wie durch Dokumente und andere stichhaltige Beweise im Besitz der empfangenden Partei belegt wird; oder aus Dokumenten und anderen stichhaltigen Beweisen, die sich im Besitz der empfangenden Partei befinden, hervorgeht; oder (vi) von der empfangenden Partei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Beantwortung einer Anfrage im Rahmen des Gesetzes über die Informationsfreiheit, vorausgesetzt, die empfangende Partei setzt die offenlegende Partei vor der Offenlegung unverzüglich schriftlich von dieser Anforderung in Kenntnis. Verwendung und Offenlegung: Jede Partei trifft angemessene Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen der anderen Partei zu schützen, wobei diese Vorkehrungen mindestens den Vorkehrungen entsprechen, die diese Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen trifft. Außer in den Fällen, in denen dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlich ist, wird keine Partei vertrauliche Informationen der anderen Partei zu ihrem eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter verwenden. Keine der Parteien wird die vertraulichen Informationen der anderen Partei an Dritte weitergeben, mit Ausnahme von Mitarbeitern und Dritten (vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung), die die vertraulichen Informationen kennen müssen, damit die empfangende Partei ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung erfüllen kann.
13.2 Zulässige Offenlegung: Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts 13 kann jede Partei die Bedingungen dieser Vereinbarung offenlegen (i) im Zusammenhang mit den Anforderungen eines Börsengangs oder einer Wertpapieranmeldung; (ii) vertraulich gegenüber Wirtschaftsprüfern, Banken und Finanzierungsquellen und deren Beratern; (iii) vertraulich im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Vereinbarung oder der Rechte aus dieser Vereinbarung; (iv) vertraulich im Zusammenhang mit einer Fusion, Reorganisation, einem Verkauf oder einer Übernahme von Vermögenswerten oder einer geplanten Fusion oder Übernahme oder Ähnlichem.
14. DEFINITIONEN.
14.1 "Verbundene Unternehmen" sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt über einen oder mehrere Vermittler im Besitz oder unter der Kontrolle einer der Vertragsparteien oder ihrer jeweiligen Muttergesellschaft stehen, wobei "Kontrolle" den direkten oder indirekten Besitz oder die Befugnis zur Lenkung oder Veranlassung der Lenkung der Geschäftspolitik einer Person bedeutet, sei es durch den Besitz von stimmberechtigten Wertpapieren, durch Vertrag oder auf andere Weise.
14.2 "Vertrauliche Informationen" bedeutet in Bezug auf den Lizenzgeber alle Informationen über das Gehostete Produkt und die Bedingungen dieses Vertrags. Zu den vertraulichen Informationen des Lizenznehmers gehören auch die Daten des Lizenznehmers.
14.3 "Geistiges Eigentum" bezeichnet die geistigen Eigentumsrechte der Parteien, ihrer verbundenen Unternehmen und/oder ihrer Lizenzgeber (einschließlich aller Urheberrechte, Patente, Marken, Handelsnamen, Geschäftsgeheimnisse, Dienstleistungsmarken, Geschmacksmuster, Logos und Know-How) sowie alle diesbezüglichen Anträge, Satzungen, Erweiterungen, Bekanntmachungen, Lizenzen, Unterlizenzen, Vereinbarungen und Registrierungen in allen Rechtsordnungen.
14.4 "Serviceplan" oder "Editionsplan" bezeichnet das Recht auf Zugang und Nutzung des Abonnementdienstes, der mit dem vom Lizenznehmer erworbenen Editionsplan der Anwendung verbunden ist, für einen bestimmten Zeitraum im Austausch gegen eine regelmäßige Gebühr, vorbehaltlich der Serviceplan-Beschränkungen und -Anforderungen, die zur Beschreibung des ausgewählten Serviceplans auf der Website verwendet werden Die Beschränkungen und Anforderungen können einige oder alle der folgenden Punkte umfassen: (a) Anzahl der Lizenzen und/oder Benutzer, die ein Abonnent in einem Monat oder Jahr gegen eine Gebühr nutzen darf; (b) Gebühr für eine gesendete Lizenz, die die Anzahl der dem Abonnenten im Rahmen des Serviceplans zugewiesenen Lizenzen übersteigt; (c) Beschränkungen pro Lizenz oder pro Benutzer; (d) die Lizenz zur Nutzung der Case Management-Softwareprodukte des Lizenzgebers im Zusammenhang mit dem Abonnementdienst; und (e) Gebühren pro Nutzung.
14.5 "Lizenz" oder "Nutzer" bezeichnet einen aktiven autorisierten Nutzer, der zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Mitgliederliste eines Kontos aufgeführt ist. Der Lizenznehmer ist jedoch berechtigt, die Registrierung von autorisierten Nutzern aufzuheben oder sie zu deaktivieren und sie durch andere autorisierte Nutzer zu ersetzen, ohne eine Strafe zahlen zu müssen, solange die Anzahl der aktiven autorisierten Nutzer, die zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert sind, gleich oder geringer ist als die Anzahl der erworbenen Lizenzen.
14.6 "Autorisierter Benutzer" bezeichnet jeden Mitarbeiter oder Vertreter des Lizenznehmers, der durch eine eindeutige E-Mail-Adresse und einen eindeutigen Benutzernamen identifiziert wird und unter dem Konto registriert ist, vorausgesetzt, dass sich nicht zwei Personen als derselbe autorisierte Benutzer registrieren, auf den Abonnementdienst zugreifen oder ihn nutzen können.
14.7 "Super-User" bezeichnet ein Konto mit höheren Berechtigungsstufen als die Benutzer- oder autorisierten Super-User-Konten, die für die Einrichtung von Verwaltungs-, Konfigurations- und Kontrollfunktionen der Plattform erforderlich sind. Da diese Konten über erhöhte Zugriffsrechte verfügen, können diejenigen, die Zugriff haben, interne Kontrollen umgehen, mit denen ein Benutzer oder autorisierter Benutzer konfrontiert sein könnte.
15. VERSCHIEDENES.
15.1 Vermarktung: Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Lizenzgeber den Lizenznehmer mit seinem Namen erwähnt. Der Lizenznehmer erklärt sich ferner damit einverstanden, dass der Lizenzgeber nach vorheriger Zustimmung des Lizenznehmers das Geschäft des Lizenznehmers während der Laufzeit dieses Vertrages in seinen Marketingmaterialien und auf seiner Website kurz beschreiben darf. Die Parteien können in beiderseitigem Einvernehmen eine gemeinsame Pressemitteilung herausgeben.
15.2 Professionelle Dienstleistungen: Professionelle Dienstleistungen, wie z.B. die Entwicklung von kundenspezifischen Modulen oder die Konfiguration des gehosteten Produkts, werden vom Lizenzgeber nach eigenem Ermessen erbracht. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Professional Services zu erbringen, obwohl der Lizenzgeber Anfragen des Lizenznehmers berücksichtigen kann. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, gelten die vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen nicht als Auftragsarbeiten, und der Lizenzgeber behält alle Rechte an sämtlichen Anpassungen, Änderungen und Arbeitsabläufen, die seine Software oder Produkte betreffen.
15.3 Fortbestehen; Die in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen, Zusicherungen und Gewährleistungen, die Entschädigungsklausel, die Vertraulichkeitspflichten und die Haftungsbeschränkung bleiben auch nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung bestehen. Das Auslaufen oder die Kündigung dieser Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Transaktionen und Ereignisse, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung stattfinden.
15.4 Höhere Gewalt: Eine Vertragspartei ist von der verspäteten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag entbunden, wenn diese Verspätung oder Nichterfüllung auf das Eintreten von Umständen zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle der betreffenden Vertragspartei entziehen, ohne dass diese ein Verschulden trifft. In diesem Fall werden die Erfüllungsfristen um den Zeitraum verlängert, der dem Zeitverlust aufgrund der entschuldbaren Verzögerung entspricht. Dauert eine unentschuldbare Verzögerung jedoch länger als sechzig (60) Tage an, so kann die Vertragspartei, die sich nicht auf die unentschuldbare Verzögerung beruft, nach ihrem Ermessen die betroffene(n) Vereinbarung(en) durch Mitteilung an die andere Vertragspartei ganz oder teilweise kündigen. Um die in diesem Abschnitt für eine unentschuldbare Verzögerung vorgesehene Erleichterung in Anspruch nehmen zu können, muss die Vertragspartei mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen, um die Ursache der Verzögerung oder des Versäumnisses zu beseitigen bzw. zu mildern oder zu überwinden.
15.5 Wahl des Rechts, des Gerichtsstands und der Gerichtsbarkeit: Die Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des Staates Texas und wird in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt, ohne dass die Grundsätze des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Alle Streitigkeiten werden vor den Staats- oder Bundesgerichten von Travis County, Texas, verhandelt, deren ausschließlicher Zuständigkeit die Parteien hiermit zustimmen. Zum Zwecke der Begründung der Gerichtsbarkeit in Texas im Rahmen dieser Vereinbarung verzichtet jede Partei hiermit im größtmöglichen Umfang, den das geltende Recht zulässt, auf jegliche Behauptung, dass: (i) dass sie persönlich nicht der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts unterliegt; (ii) dass sie in Bezug auf sie oder ihr Eigentum immun ist; und (iii) dass ein solcher Prozess, eine solche Klage oder ein solches Verfahren an einem ungünstigen Ort geführt wird. Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei diesem Vertrag nicht um einen Vertrag über den Verkauf von Waren handelt; daher unterliegt der Vertrag weder einer Kodifizierung von Artikel 2 oder 2A des Uniform Commercial Code noch einer Kodifizierung des Uniform Computer Information Technology Act ("UCITA") oder einer Bezugnahme auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
15.6 Trennbarkeit: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung mit geltendem Recht kollidieren oder sollte eine Bestimmung oder ein Teil davon von einem zuständigen Gericht für nichtig, ungültig oder anderweitig unwirksam oder ungültig befunden werden, dann (i) gilt eine solche Bestimmung oder ein Teil davon als neu formuliert, um die ursprünglichen Absichten der Parteien in Übereinstimmung mit geltendem Recht so genau wie möglich wiederzugeben, und (ii) bleiben die übrigen Bestimmungen, Klauseln, Vereinbarungen und Beschränkungen dieser Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
15.7 Kein Verzicht: Das Versäumnis oder die Verzögerung einer Partei, auf der strikten Erfüllung einer Bestimmung oder Bedingung dieser Vereinbarung zu bestehen oder ein Recht oder einen Rechtsbehelf auszuüben, das bzw. der im Rahmen dieser Vereinbarung nach dem Gesetz oder nach Billigkeitsrecht zur Verfügung steht, sowie die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien stellen keinen Verzicht auf ein solches Recht oder einen solchen Rechtsbehelf dar, und die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs durch eine Partei schließt eine andere oder weitere Ausübung desselben nicht aus. Alle in dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe sind kumulativ und nicht alternativ und gelten zusätzlich zu allen anderen verfügbaren Rechtsbehelfen nach dem Gesetz oder nach Billigkeit.
15.8 Rechte der U.S.-Regierung: Handelt es sich bei dem Lizenznehmer dieser kommerziellen Computersoftware um eine Behörde, ein Ministerium oder eine andere Einrichtung der Regierung der Vereinigten Staaten ("Regierung"), so ist die Verwendung, Vervielfältigung, Reproduktion, Freigabe, Änderung, Offenlegung oder Übertragung dieser Software oder der zugehörigen Dokumentation jeglicher Art, einschließlich technischer Daten und Handbücher, durch einen Lizenzvertrag gemäß Federal Acquisition Regulation 12.212 für zivile Zwecke und Defense Federal Acquisition Regulations Supplement 227.7202 für militärische Zwecke eingeschränkt. Jede andere Verwendung ist untersagt. Dieses Produkt wurde vollständig auf private Kosten entwickelt.
15.9 Abtretung: Keine der Parteien darf ihre Rechte abtreten oder ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei delegieren. Jeder Versuch einer Abtretung oder Übertragung, der dem Vorstehenden zuwiderläuft, ist nichtig und unwirksam.
15.10 Beziehung: Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass sie ein Joint Venture, eine Partnerschaft, eine Agentur, einen Vertreter oder ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet. Diese Vereinbarung ist nicht als Ermächtigung für eine der Parteien auszulegen, in irgendeiner Eigenschaft für die andere Partei zu handeln oder Verpflichtungen jeglicher Art für Rechnung oder im Namen der anderen Partei einzugehen, es sei denn, dies ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich festgelegt.
15.11 Benachrichtigungen: Sofern nicht ausdrücklich angegeben, erfolgen alle Mitteilungen der Parteien an die jeweils andere Partei entweder per E-Mail oder durch persönliche Übergabe an einen bevollmächtigten Vertreter, per Nachtexpress mit Sendungsnachverfolgung (z. B. Federal Express, UPS usw.) oder per Einschreiben an die im Bestellformular angegebenen Adressen. Jede Partei kann ihre Benachrichtigungsadresse durch schriftliche Mitteilung gemäß diesem Absatz ändern. Alle Mitteilungen gelten als zum Zeitpunkt des tatsächlichen Empfangs übermittelt, der vom Zustellungsunternehmen überprüft wird.
15.12 Gesamter Vertrag: Dieser Vertrag, einschließlich des Bestellformulars und aller beigefügten Anlagen, stellt die gesamte integrierte Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer in Bezug auf die gehosteten Produkte und die damit verbundenen Dienstleistungen dar.
15.13 Keine Drittbegünstigten: Alle Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung sind für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger und Bevollmächtigten verbindlich und kommen ihnen zugute. Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, ist keine ausdrückliche oder stillschweigende Bestimmung dieser Vereinbarung so auszulegen, dass sie anderen Personen oder Einrichtungen als den Vertragsparteien Rechte einräumt oder Vorteile gewährt.
15.14 Online-Bedingungen: Diese Vereinbarung unterliegt unseren Datenschutzrichtlinien und Nutzungsbedingungen, die auf der offiziellen Website des Lizenzgebers angegeben sind, wo die Bedingungen und Konditionen dem Industriestandard entsprechend geändert werden können.
15.15 Wesentliche Änderungen: Jede Vertragspartei muss die andere Partei unverzüglich schriftlich über jede Änderung ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Finanzlage, ihrer Lizenzen oder ihrer behördlichen Genehmigungen informieren, wenn die Änderung wahrscheinlich eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die Fähigkeit der betreffenden Vertragspartei zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung hat.
15.16 Nachtrag:
Wir behalten uns das Recht vor, diese Bedingungen zu ändern oder zu ersetzen. Mindestens dreißig (30) Tage vor Inkrafttreten solcher Bedingungen werden wir den Kunden per E-Mail über solche Änderungen informieren, und die geänderten oder neuen Bedingungen werden unter https://mitratech.com/legal-notice/inszoom-terms-conditions/ veröffentlicht. Die weitere Nutzung der Dienste durch den Kunden nach Ablauf der dreißig (30) Tage gilt als Zustimmung zu den geänderten Bedingungen.
Alle Bestimmungen in Bestellungen, Rechnungen oder ähnlichen Dokumenten, die der Lizenznehmer dem Lizenzgeber vorlegt und die zusätzlich zu den Bedingungen dieses Vertrages gelten und/oder mit diesen nicht übereinstimmen, sind nicht einklagbar und werden aus diesen Dokumenten gestrichen. Begriffe in Großbuchstaben, die nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers definiert sind, haben die Bedeutung, die im Bestellformular oder, falls zutreffend, in den beigefügten Anlagen angegeben ist. Diese Vereinbarung kann in mehreren Ausfertigungen ausgefertigt werden, von denen jede als Original gilt, die jedoch alle zusammen ein und dasselbe Dokument darstellen.
Anhang B - Hosting-Dienste
Alle dem Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Informationen über das Personal des Lizenznehmers, das als "Named User" bezeichnet wird, müssen aktuell, genau und vollständig sein. Stellt der Lizenzgeber zu irgendeinem Zeitpunkt einen Fehler oder eine Auslassung in diesen Informationen fest, teilt er dies schriftlich mit, und der Lizenznehmer hat ab dem Datum dieser schriftlichen Mitteilung dreißig (30) Tage Zeit, den Fehler oder die Auslassung zu beheben. Falls der Lizenznehmer den Fehler oder das Versäumnis nicht innerhalb dieser 30-Tage-Frist behebt, kann der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen das Recht zum Zugriff auf die Gehostete Software und deren Nutzung durch einen solchen Benannten Nutzer aufheben. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, keine Robots, Skripte oder andere automatisierte Tools zu verwenden, um auf die Gehostete Software zuzugreifen oder sie zu nutzen, oder auf die Gehostete Software in einer Weise zuzugreifen oder sie zu nutzen, die zu einer Überlastung oder Beschädigung führen kann.
Der Lizenzgeber muss die Gehosteten Produkte während eines Zeitraums von dreißig (30) Tagen mindestens 97,5% der Zeit zugänglich machen. Der Lizenzgeber unternimmt angemessene Anstrengungen, damit die Erreichbarkeit der Gehosteten Produkte für den Nutzer nicht länger als 12 Stunden ununterbrochen unterbrochen wird, es sei denn, es handelt sich um eine geplante oder notfallmäßige Wartung oder um einen Verlust oder eine Unterbrechung des Zugangs aufgrund von Ursachen, die außerhalb der Kontrolle des Lizenzgebers liegen. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer im Voraus schriftlich über geplante Wartungsarbeiten informieren.
Für den Zugang und die Nutzung von Teilen der gehosteten Produkte sind eine BENUTZERID und ein Passwort erforderlich. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für (1) die Wahrung der Vertraulichkeit der in seinem Besitz befindlichen USERIDs, Passwörter und Codes (zusammenfassend "IDs"), die den Nutzern zugewiesen werden, (2) die Anweisung an die Nutzer, keiner anderen Person die Nutzung ihrer IDs für den Zugang zu den Gehosteten Produkten zu gestatten, (3) alle Kosten, Schäden oder Verluste, die dem Lizenznehmer infolge der Nichtwahrung der Vertraulichkeit der IDs durch den Lizenznehmer entstehen oder entstehen können, und
(4) den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn eine ID aufgrund von Sicherheitsbedenken deaktiviert werden muss. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit dem Diebstahl von IDs, der Offenlegung von IDs durch den Lizenznehmer oder einen Benutzer oder der Erlaubnis eines Benutzers, einer anderen Person oder Einrichtung den Zugriff auf die Website und deren Nutzung unter Verwendung der ID des Benutzers zu ermöglichen.
Der Lizenzgeber wird Sicherheits- und physische Sicherheitsverfahren aufrechterhalten und durchsetzen, die den Industriestandards entsprechen und angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen gegen versehentliche oder unrechtmäßige Zerstörung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugriff auf Benutzerinformationen und Daten des Lizenznehmers bieten. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Lizenznehmer über alle Sicherheitsverletzungen oder unbefugten Zugriffe auf die Daten des Lizenznehmers, von denen er Kenntnis hat, zu informieren und wirtschaftlich angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um solche Sicherheitsverletzungen oder unbefugten Zugriffe rechtzeitig zu beheben.
"Abgedeckte Informationen" bedeutet "Kunden", "nichtöffentliche personenbezogene Daten", "persönlich identifizierbare Finanzdaten", "geschützte Gesundheitsdaten", "Finanzdaten von Studenten" und "Bildungsunterlagen" gemäß der Definition im geltenden United States Code of Federal Regulations sowie Kredit- und Kreditkartendaten und Sozialversicherungsnummern. Wenn der Lizenznehmer dem Lizenzgeber im Zusammenhang mit dem Vertrag abgedeckte Informationen offenlegt, wird der Lizenzgeber: (i) angemessene Schutzstandards für die Abgedeckten Informationen einführen und aufrechterhalten, die mit den geltenden Anforderungen des United States Code of Federal Regulations und den Industriestandards übereinstimmen, und personenbezogene Finanzdaten, geschützte Gesundheitsdaten und Sozialversicherungsnummern sowohl bei der Speicherung als auch bei der Übertragung verschlüsseln; (ii) die Abgedeckten Informationen nur in Verbindung mit der Erfüllung des Vertrags verwenden; (iii) Abgedeckte Informationen nicht an andere Personen oder Organisationen weitergeben, verkaufen, lizenzieren oder anderweitig übertragen oder offenlegen; (iv) die Rechtsabteilung des Lizenznehmers spätestens einen (1) Werktag nach einer unbefugten Nutzung oder Offenlegung von Abgedeckten Informationen schriftlich zu benachrichtigen und sich nach besten Kräften zu bemühen, die unbefugte Nutzung oder Offenlegung zu unterbinden und die Auswirkungen der unbefugten Nutzung oder Offenlegung einzuschränken und zu begrenzen; und (v) alle Abgedeckten Informationen unverzüglich an den Lizenznehmer zurückzugeben oder, falls der Lizenznehmer schriftlich der Vernichtung der Abgedeckten Informationen zustimmt, bei Beendigung der Vereinbarung. Auf Anfrage des Lizenznehmers wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer außerdem schriftliche Berichte, Dokumente und andere Informationen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung zur Verfügung stellen.
Der Lizenzgeber unterhält einen Notfallwiederherstellungsplan, der es dem Lizenzgeber ermöglicht, sich von einer Katastrophe zu erholen und den Lizenznehmern innerhalb eines wirtschaftlich angemessenen Zeitraums weiterhin Zugriff auf die Gehostete Software zu gewähren. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Lizenznehmer über den Eintritt einer Katastrophe, die die Bereitstellung der Gehosteten Software wesentlich beeinträchtigt, zu informieren und den Disaster-Recovery-Plan umzusetzen, sobald er davon Kenntnis erlangt.
Mitratech haftet nicht für das Versäumnis des Lizenznehmers oder eines Dritten, die Daten in seine Datenbanken oder Dateien zu migrieren oder zu konvertieren. Die Gebühren für die Standard-Datensicherungsdienste sind nicht erstattungsfähig, es sei denn, dies ist unten ausdrücklich angegeben. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum mit einem Scheck zu bezahlen, der an die in der Tabelle auf Seite 1 dieses Vertrags beschriebene Stelle zu zahlen ist. Mitratech stellt dem Lizenznehmer 75 % der geschätzten Stunden in Rechnung, bevor das Projekt beginnt. Eine zusätzliche Rechnung über 20 % der geschätzten Gesamtstundenzahl wird vor der Übermittlung der endgültigen Daten in Rechnung gestellt, wenn Mitratech 20 % der geschätzten Stundenzahl aufgewendet hat. Mitratech stellt dem Lizenznehmer die verbleibenden 5 % der geschätzten Gesamtstundenzahl sowie alle weiteren für das Projekt aufgewendeten Stunden in Rechnung, sobald die CD versandt und/oder die Daten von Mitratech auf die FTP-Site übertragen wurden. Die Gebühren für die vom Kunden angeforderte Datensicherung sind nicht erstattungsfähig. Der Lizenznehmer hat nur dann Anspruch auf eine Rückerstattung, wenn die Daten beschädigt sind und in dem von Mitratech übermittelten elektronischen Format nicht gelesen werden können. In diesem Fall sendet Mitratech die gleichen Sicherungsdaten im gleichen Format ohne zusätzliche Kosten.
Bestimmte Teile der gehosteten Software sind ausschließlich für den Zugriff und die Nutzung durch den zuständigen Vorgesetzten des Lizenznehmers und dessen autorisierte Mitarbeiter bestimmt. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers, die Mitglieder des Personals des Lizenznehmers zu identifizieren, denen der Zugriff auf diese Teile und deren Nutzung gestattet werden soll, und den Zugriff auf diese Teile und deren Nutzung durch das Personal des Lizenznehmers zu genehmigen, zu überwachen und zu kontrollieren.
Anhang C - Wartungs- und Unterstützungsdienste
In Übereinstimmung mit der Hosted Services-Vereinbarung wird der Lizenzgeber Updates, Patches und Bugfixes für das Hosted Product zur Verfügung stellen, die dem Lizenznehmer in ähnlicher Lage allgemein zur Verfügung gestellt werden.
- Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer Telefon-/E-Mail-Support
- Der Lizenznehmer kann gegen Aufpreis Premium-Support in Anspruch nehmen.
- Der Lizenzgeber kann die benannten Supportkontakte ändern, indem er den Lizenznehmer schriftlich darüber informiert.